Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ra 2017/17/0111
GRS wie Ra 2017/17/0081 B 1. Juni 2017 RS 1
Die Revision war nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 6 VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, GRC wurde durch Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.