Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0081

Rechtssatz

Die Revision war nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 6 VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, GRC wurde durch Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.