Die Ernennung von einer Richteramtsanwärterin zu einer Richterin ist eine Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung). Der aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangene Vorrückungsstichtagsbescheid ist daher im aktuellen und nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis erfolgt, sodass § 12 Abs. 7 GehG 1956 nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung findet (vgl. B 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0042).Die Ernennung von einer Richteramtsanwärterin zu einer Richterin ist eine Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung). Der aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangene Vorrückungsstichtagsbescheid ist daher im aktuellen und nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis erfolgt, sodass Paragraph 12, Absatz 7, GehG 1956 nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung findet vergleiche B 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0042).