Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt.

Paragraph 28, (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn das Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.

Schlagworte

Aufnahmedekret

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094580

Alte Dokumentnummer

N6196120660S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P28/NOR12094580

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