Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0060 B 27. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ernennung von einer Richteramtsanwärterin zu einer Richterin ist eine Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung). Der aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangene Vorrückungsstichtagsbescheid ist daher im aktuellen und nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis erfolgt, sodass Paragraph 12, Absatz 7, GehG 1956 nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung findet vergleiche B 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0042).