Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0211

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0211

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/11/0153 B 22.09.2022

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110211.L01

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2017110211_20170817L01

Rechtssatz für Ra 2022/11/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0123

Entscheidungsdatum

05.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0211 B 17. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110123.L01

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022110123_20230605L01