§ 16 Abs. 5 letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.