Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0211 B 17. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110123.L01