Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0211

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/11/0153 B 22.09.2022

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110211.L01