Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 8 Abs. 4 lit. a und lit. bDie Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera a und Litera b
BEinstG ("... der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte
Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann") verpflichtet den Dienstgeber nicht zu organisatorischen Änderungen seines Betriebes, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen (Hinweis E vom 14. Dezember 1999, 99/11/0246; E vom 26. Februar 2008, 2005/11/0088; E vom 22. April 1997, 95/08/0039).