Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0022

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs4;
AZG §7 Abs4a;
VwRallg;
  1. AZG § 7 heute
  2. AZG § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 7 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 7 gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997
  1. AZG § 7 heute
  2. AZG § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 7 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 7 gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/11/0161 B 5. September 2018 Ra 2018/11/0163 B 5. September 2018 Ra 2017/11/0268 B 5. September 2018 Ra 2018/11/0197 B 17. Oktober 2018 Ra 2018/11/0159 B 10. September 2018 Ra 2018/11/0183 B 10. Oktober 2018 Ra 2018/11/0162 B 5. September 2018

Rechtssatz

Den einschlägigen Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 622 Blg 20. GP, 4 zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1997,) zufolge berücksichtigt Paragraph 7, Absatz 4, AZG arbeitsintensive Aufträge, deren verspätete Erfüllung einen großen wirtschaftlichen Nachteil zur Folge hätte (zB Pönale, Entgang von Folgeaufträgen). Andere Maßnahmen seien zB zumutbar, wenn zusätzliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und längere Einschulungen nicht erforderlich seien. Solche Arbeitszeitverlängerungen seien nur vorübergehend zulässig, zB für die Dauer der Bearbeitung eines dringenden Auftrags, dies dürfe aber keinesfalls eine Dauerlösung darstellen. Unter Bezugnahme auf diese Erläuterungen hat auch der VwGH betont, dass die Zulässigkeit der Heranziehung zur Leistung von Überstunden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, (und Absatz 4 a,) AZG voraussetzt, dass ein vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältmäßigen wirtschaftlichen Nachteils besteht und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0095, in welcher Entscheidung der VwGH auch zu erkennen gegeben hat, dass bei einem jährlich im Voraus bekannten Zusatzbedarf an Arbeitskräften in einem Gartencenter in einem von vornherein bekannten Zeitraum die Unzumutbarkeit anderer Maßnahmen im Regelfall nicht anzunehmen ist). Wenn das VwG im Hinblick auf den von vornherein jährlich zu erwartenden zusätzlichen Arbeitsbedarf in den Wochen um Weihnachten davon ausgegangen ist, dass einem Unternehmen andere Maßnahmen zumutbar seien, so ist nicht ersichtlich, dass es dabei eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung getroffen hätte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110022.J02

Im RIS seit

26.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110022_20180905J02