Für eine potenziell haftungspflichtige Gesellschaft kommt durch ein Straferkenntnis des VwG, das den erforderlichen Haftungsausspruch iSd § 9 Abs. 7 VStG nicht im Spruch enthält (vgl. VwGH 24.11.2010, 2009/08/0039; 19.12.2016, Ra 2015/08/0067), eine Berührung ihrer rechtlichen Interessen nicht in Betracht.Für eine potenziell haftungspflichtige Gesellschaft kommt durch ein Straferkenntnis des VwG, das den erforderlichen Haftungsausspruch iSd Paragraph 9, Absatz 7, VStG nicht im Spruch enthält vergleiche VwGH 24.11.2010, 2009/08/0039; 19.12.2016, Ra 2015/08/0067), eine Berührung ihrer rechtlichen Interessen nicht in Betracht.