Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG ist, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem VwGH angefochten ist, auszuschließen (vgl. VwGH 21.1.1997, 95/11/0396).Sinn der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG ist, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem VwGH angefochten ist, auszuschließen vergleiche VwGH 21.1.1997, 95/11/0396).