Im Fall einer sogenannten Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt (§ 28 Abs. 2 VwGG; VwGH 8.3.2018, Ro 2017/12/0008).Im Fall einer sogenannten Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht zum Tragen kommt (Paragraph 28, Absatz 2, VwGG; VwGH 8.3.2018, Ro 2017/12/0008).