Zu Recht stützte sich das VwG bei der Beurteilung des Sachverhalts im Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG auf § 28 Abs. 7 AuslBG. Weiterer Erhebungen oder Feststellungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ausländer bedurfte es daher nicht (vgl. B 24. Februar 2016, Ra 2016/09/0014; B 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008).Zu Recht stützte sich das VwG bei der Beurteilung des Sachverhalts im Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG auf Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG. Weiterer Erhebungen oder Feststellungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ausländer bedurfte es daher nicht vergleiche B 24. Februar 2016, Ra 2016/09/0014; B 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008).