Eine kurzfristige Abwesenheit - im vorliegenden Fall auf Basis der Darstellung in der Revision für die Dauer (lediglich) eines Tages - vermag der Wohnung des Revisionswerbers den Charakter einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 des ZustG nicht zu nehmen (vgl. in diesem Sinne aus der Rechtsprechung etwa auch VwGH 20.3.1991, 90/02/0188, VwSlg. 13.412 A; 14.12.1994, 94/03/0149; 22.3.2000, 99/01/0124, alle mwH).Eine kurzfristige Abwesenheit - im vorliegenden Fall auf Basis der Darstellung in der Revision für die Dauer (lediglich) eines Tages - vermag der Wohnung des Revisionswerbers den Charakter einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, des ZustG nicht zu nehmen vergleiche in diesem Sinne aus der Rechtsprechung etwa auch VwGH 20.3.1991, 90/02/0188, VwSlg. 13.412 A; 14.12.1994, 94/03/0149; 22.3.2000, 99/01/0124, alle mwH).