Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18952 A/2014
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2014/03/0006
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 1
Stammrechtssatz
Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb
eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall
bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030006.L03
Im RIS seit
27.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017
Dokumentnummer
JWR_2014030006_20141021L03