Verwaltungsgerichtshof
03.11.2017
Ra 2017/03/0045
GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 1
Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030045.L01