Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb

eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall

bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).