Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Geschäftszahl

92/03/0113

Rechtssatz

Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb

eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall

bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/03/0114

92/03/0117

92/03/0116

92/03/0115