Im Fall der außerordentlichen Revision trifft die Verpflichtung zur gesonderten Darlegung der Revisionszulässigkeit im Grunde des § 28 Abs 3 VwGG die revisionswerbende Partei alleine.Im Fall der außerordentlichen Revision trifft die Verpflichtung zur gesonderten Darlegung der Revisionszulässigkeit im Grunde des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die revisionswerbende Partei alleine.