Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des VwG (unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden.Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des VwG (unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden.