Verwaltungsgerichtshof
04.04.2017
Ra 2017/02/0050
Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des VwG (unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden.