Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/02/0140
Entscheidungsdatum
03.08.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
Norm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0139 B 3. August 2015 RS 1
(hier: Im Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG dargestellte und als
ausreichend erachtete Liquiditätslage)
Stammrechtssatz
Stattgebung - Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG - Im Hinblick auf die im Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG dargestellte positive Liquiditätslage der Revisionswerberin stehen - ungeachtet ihrer allfälligen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - konkret ausreichende Liquiditätsvorsorge im Bankensektor als Beitrag zur Finanzmarktstabilität - nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein solches der erstinstanzlichen Behörde an einer sofortigen Teilnahme der Revisionswerberin am Liquiditätsverbund nicht zu sehen. Ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre in Anbetracht des im Antrag errechneten Zinsverlustes für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.Stattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG - Im Hinblick auf die im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargestellte positive Liquiditätslage der Revisionswerberin stehen - ungeachtet ihrer allfälligen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - konkret ausreichende Liquiditätsvorsorge im Bankensektor als Beitrag zur Finanzmarktstabilität - nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein solches der erstinstanzlichen Behörde an einer sofortigen Teilnahme der Revisionswerberin am Liquiditätsverbund nicht zu sehen. Ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre in Anbetracht des im Antrag errechneten Zinsverlustes für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L01.1
Im RIS seit
06.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016
Dokumentnummer
JWR_2015020140_20150803L01