Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2018/08/0004
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/19/0109 B 5. Oktober 2016 RS 1
Stammrechtssatz
Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in § 112 ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht.Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in Paragraph 112, ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080004.J01
Im RIS seit
18.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2018080004_20180628J01