Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0132

Entscheidungsdatum

20.09.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung - Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde (Landesregierung), mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für MR-Untersuchungen an einem näher genannten Standort mangels Vorliegen eines Bedarfs abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mehrerer Sozialversicherungsträger, mit der der Antrag verbunden ist, ihr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Antragsteller begründen ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihnen durch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses erhebliche Aufwände durch Mitwirkung an den neuerlichen Bedarfserhebungen, durch Abgabe neuerlicher Stellungnahmen und Erhebung neuerlicher Rechtsmittel auferlegt würden. Mit diesem Vorbringen wird nicht in der von einer Amtspartei zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von den revisionswerbenden Parteien wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110132.L01

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110132_20160920L01