Die in § 9 Abs. 2 WRG 1959 genannten "fremden Rechte" umfassen jedenfalls die "bestehenden Rechte" des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. zum darüber hinausgehenden Umfang der "fremden" Rechten B 28. April 2016, Ra 2016/07/0027). Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 ist als bestehendes Recht unter anderem das Grundeigentum anzusehen.Die in Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 genannten "fremden Rechte" umfassen jedenfalls die "bestehenden Rechte" des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 vergleiche zum darüber hinausgehenden Umfang der "fremden" Rechten B 28. April 2016, Ra 2016/07/0027). Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist als bestehendes Recht unter anderem das Grundeigentum anzusehen.