Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0057

Rechtssatz

Die in Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 genannten "fremden Rechte" umfassen jedenfalls die "bestehenden Rechte" des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 vergleiche zum darüber hinausgehenden Umfang der "fremden" Rechten B 28. April 2016, Ra 2016/07/0027). Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist als bestehendes Recht unter anderem das Grundeigentum anzusehen.