Die eingeschränkte Parteistellung von Fischereiberechtigten, die es möglich macht, dass ein Vorhaben trotz entgegen stehender Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bewilligt (und der Fischereiberechtigte gegebenenfalls entschädigt) wird, spricht gegen die Gleichstellung oder Parallelität von subjektivöffentlichen Rechten von Fischereiberechtigten und dem öffentlichen Interesse. Fischereiberechtigte können auch nicht von sich aus öffentliche Interessen geltend machen.