Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2016/04/0142
Entscheidungsdatum
26.06.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Durch die Zustellung des Bescheides an das zur Empfangnahme von an die Gemeinde gerichteten Schriftstücken befugte Organ wird der Bescheid auch gegenüber der Gemeinde erlassen. Auch der Umstand, dass die Zustellung an den Bürgermeister "zur Kenntnis" verfügt wird, schadet nicht (Hinweis auf VwGH 9.11.2006, 2005/07/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040142.L03
Im RIS seit
31.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2016040142_20180626L03