Die bloße Einschränkung auf schriftliche Beantwortungsmöglichkeiten ist zwar nicht zulässig (zumal § 103 Abs. 2 KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht und daher dem Zulassungsbesitzer verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung stehen - E 31. Jänner 1996, 93/03/0156; E 28. Februar 2003, 2000/02/0322), macht eine ansonsten gesetzeskonforme Anfrage jedoch nicht gesetzwidrig. Vielmehr ist eine solche Einschränkung nicht möglich; die Behörde ist somit gehalten, auch andere, in dieser Form von ihr nicht erwünschte, Beantwortungen - etwa ein mündliches Anbringen - entgegenzunehmen (vgl. E 18. Jänner 1984, 83/03/0256).Die bloße Einschränkung auf schriftliche Beantwortungsmöglichkeiten ist zwar nicht zulässig (zumal Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht und daher dem Zulassungsbesitzer verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung stehen - E 31. Jänner 1996, 93/03/0156; E 28. Februar 2003, 2000/02/0322), macht eine ansonsten gesetzeskonforme Anfrage jedoch nicht gesetzwidrig. Vielmehr ist eine solche Einschränkung nicht möglich; die Behörde ist somit gehalten, auch andere, in dieser Form von ihr nicht erwünschte, Beantwortungen - etwa ein mündliches Anbringen - entgegenzunehmen vergleiche E 18. Jänner 1984, 83/03/0256).