Das Argument des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Asylwerber stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, steht im Widerspruch zu einer bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.Das Argument des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Asylwerber stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, steht im Widerspruch zu einer bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.