Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0022 E 25. März 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Das Argument des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Asylwerber stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, steht im Widerspruch zu einer bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.