Verwaltungsgerichtshof
29.06.2015
Ra 2014/18/0070
GRS wie Ra 2014/20/0022 E 25. März 2015 RS 2
Das Argument des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Asylwerber stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, steht im Widerspruch zu einer bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/18/0071
Ra 2014/18/0074
Ra 2014/18/0073
Ra 2014/18/0072