Der Umstand, dass in Bezug auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG das VwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht näher begründet hat, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022; B 26. Juni 2014, Ra 2014/21/0015).Der Umstand, dass in Bezug auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG das VwG seinen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht näher begründet hat, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären vergleiche B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022; B 26. Juni 2014, Ra 2014/21/0015).