Es entspricht der hg. Rechtsprechung zu der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG, dass dann, wenn der VwGH keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, vom Gerichtshof hiezu kein Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre (Hinweis B 3. September 2002, 2002/03/0156).Es entspricht der hg. Rechtsprechung zu der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, dass dann, wenn der VwGH keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, vom Gerichtshof hiezu kein Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre (Hinweis B 3. September 2002, 2002/03/0156).