Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2005

Geschäftszahl

2005/02/0301

Rechtssatz

Es entspricht der hg. Rechtsprechung zu der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, dass dann, wenn der VwGH keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, vom Gerichtshof hiezu kein Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre (Hinweis B 3. September 2002, 2002/03/0156).