Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/12/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0007

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland

Norm

AZHG 1999 §8;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß Paragraph 8, AZHG - Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit der aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistenden Zahlungen darzulegen. Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Verwaltungsaufwand allein, derartige Auszahlungen und Rückforderungen durchzuführen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu begründen. Soweit vorgebracht wird, dass nicht nur mit Auszahlung und allfälliger Rückforderung betreffend den Mitbeteiligten, sondern weiterer 154 andere Personen zu rechnen wäre, ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet. Selbst wenn daher mit dem vorliegenden Beschluss die aufschiebenden Wirkung zuerkannt werden würde, könnte daraus nichts für andere Verfahren bindend abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wurde daher kein unverhältnismäßiger Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120007.L01

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015120007_20150129L01

Rechtssatz für Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0007 B 29. Jänner 2015 RS 1 (hier nur erster Satz; Nichtstattgebung - Feststellung i.A. Ruhebezug)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß Paragraph 8, AZHG - Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit der aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistenden Zahlungen darzulegen. Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Verwaltungsaufwand allein, derartige Auszahlungen und Rückforderungen durchzuführen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu begründen. Soweit vorgebracht wird, dass nicht nur mit Auszahlung und allfälliger Rückforderung betreffend den Mitbeteiligten, sondern weiterer 154 andere Personen zu rechnen wäre, ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet. Selbst wenn daher mit dem vorliegenden Beschluss die aufschiebenden Wirkung zuerkannt werden würde, könnte daraus nichts für andere Verfahren bindend abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wurde daher kein unverhältnismäßiger Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120013.J02

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015120013_20150825J02

Rechtssatz für Ra 2020/10/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0016

Entscheidungsdatum

19.03.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §18 Abs2
PrivSchG 1962 §18 Abs6
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0007 B 29. Jänner 2015 RS 1 (hier nur der erste Satz; Nichtstattgebung - Subventionsantrag nach dem Privatschulgesetz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß Paragraph 8, AZHG - Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit der aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistenden Zahlungen darzulegen. Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Verwaltungsaufwand allein, derartige Auszahlungen und Rückforderungen durchzuführen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu begründen. Soweit vorgebracht wird, dass nicht nur mit Auszahlung und allfälliger Rückforderung betreffend den Mitbeteiligten, sondern weiterer 154 andere Personen zu rechnen wäre, ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet. Selbst wenn daher mit dem vorliegenden Beschluss die aufschiebenden Wirkung zuerkannt werden würde, könnte daraus nichts für andere Verfahren bindend abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wurde daher kein unverhältnismäßiger Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L01

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020100016_20200319L01