Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung i.A. Ruhebezug - Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsantrages ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Im Bescheid der belangten Verwaltungsbehörde wurde ausgesprochen, dass der Ruhebezug des Antragstellers in einem bestimmten Zeitraum zur Gänze stillzulegen sei. Dieser Bescheid ist nicht vollstreckbar. Mit dem durch Revision angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es wurde ausgeführt, welche Feststellungen zu treffen sein werden, aufgrund derer eine Entscheidung über die Höhe des dem Mitbeteiligten im angesprochenen Zeitraum zustehenden Bezuges getroffen werden kann. Solange eine derartige Entscheidung nicht getroffen wurde, liegt ein einem Vollzug zugänglicher Bescheid nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120013.J01

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015120013_20150825J01