§ 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 bezieht sich auf die Kenntnis der Disziplinarbehörde, zu der ua gemäß § 96 BDG 1979 (vgl. E 15. Dezember 2004, 2003/09/0164) auch die Dienstbehörde gehört. § 104 Abs. 1 Z. 1 OÖ StGdBG 2002 stellt hingegen auf die Kenntnis der Disziplinarkommission ab. Nach der unmissverständlichen Norm des § 104 Abs. 1 Z. 1 OÖ StGdBG 2002 kommt es ausschließlich auf die Kenntnis der Disziplinarkommission in Ausübung dieser Funktion an. Ob eines der Mitglieder der Disziplinarkommission in einer anderen bei der Dienstbehörde ausgeübten Funktion oder etwa privat schon vorher Kenntnis von der Angelegenheit erlangte, ist bedeutungslos.Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 bezieht sich auf die Kenntnis der Disziplinarbehörde, zu der ua gemäß Paragraph 96, BDG 1979 vergleiche E 15. Dezember 2004, 2003/09/0164) auch die Dienstbehörde gehört. Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ StGdBG 2002 stellt hingegen auf die Kenntnis der Disziplinarkommission ab. Nach der unmissverständlichen Norm des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ StGdBG 2002 kommt es ausschließlich auf die Kenntnis der Disziplinarkommission in Ausübung dieser Funktion an. Ob eines der Mitglieder der Disziplinarkommission in einer anderen bei der Dienstbehörde ausgeübten Funktion oder etwa privat schon vorher Kenntnis von der Angelegenheit erlangte, ist bedeutungslos.