Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/09/0014
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 bezieht sich auf die Kenntnis der Disziplinarbehörde, zu der ua gemäß Paragraph 96, BDG 1979 vergleiche E 15. Dezember 2004, 2003/09/0164) auch die Dienstbehörde gehört. Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ StGdBG 2002 stellt hingegen auf die Kenntnis der Disziplinarkommission ab. Nach der unmissverständlichen Norm des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ StGdBG 2002 kommt es ausschließlich auf die Kenntnis der Disziplinarkommission in Ausübung dieser Funktion an. Ob eines der Mitglieder der Disziplinarkommission in einer anderen bei der Dienstbehörde ausgeübten Funktion oder etwa privat schon vorher Kenntnis von der Angelegenheit erlangte, ist bedeutungslos.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/09/0004
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J03