Soweit nach § 439a UGB das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auch für innerösterreichische Transporte gilt (vgl. OGH 22.4.2014, 7 Ob 46/14m), muss nach der Systematik des UGB der Frachtführer gleichfalls ein Unternehmer im Sinn des UGB sein (vgl. Schütz in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB (8. Lfg.) § 439a Rz 10).Soweit nach Paragraph 439 a, UGB das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auch für innerösterreichische Transporte gilt vergleiche OGH 22.4.2014, 7 Ob 46/14m), muss nach der Systematik des UGB der Frachtführer gleichfalls ein Unternehmer im Sinn des UGB sein vergleiche Schütz in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB (8. Lfg.) Paragraph 439 a, Rz 10).