Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 439a
Inkrafttretensdatum
28.07.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
§ 439a.Paragraph 439 a,
(1)Absatz eins,Auf den Abschluß und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern sind die Art. 2 bis 30 und 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19. Mai 1956, BGBl. Nr. 138/1961, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl. Nr. 192/1981, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.Auf den Abschluß und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern sind die Artikel 2 bis 30 und 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19. Mai 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1981,, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen. (2)Absatz 2,Im Sinne des Abs. 1 sind unter Fahrzeugen Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger gemäß Art. I lit. p, q, r und u des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zu verstehen.Im Sinne des Absatz eins, sind unter Fahrzeugen Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger gemäß Artikel römisch eins, Litera p, q, r und u des Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, zu verstehen.
Anmerkung
ÜR: Auf Frachtverträge, die vor dem 28.7.1990 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden (Art. III
BGBl. Nr. 459/1990).
Schlagworte
Straßenstransport, Straßengüterbeförderung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12022004
Alte Dokumentnummer
N2189729414S