Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 439a

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 439a

Inkrafttretensdatum

28.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Paragraph 439 a,
  1. Absatz eins,Auf den Abschluß und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern sind die Artikel 2 bis 30 und 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19. Mai 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1981,, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, sind unter Fahrzeugen Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger gemäß Artikel römisch eins, Litera p, q, r und u des Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, zu verstehen.

Anmerkung

ÜR: Auf Frachtverträge, die vor dem 28.7.1990 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden (Art. III BGBl. Nr. 459/1990).

Schlagworte

Straßenstransport, Straßengüterbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022004

Alte Dokumentnummer

N2189729414S

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