Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 343

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Viertes Buch.

Handelsgeschäfte.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

Paragraph 343,
  1. Absatz eins,Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.

Anmerkung

Zur ausnahmsweisen Anwendung des KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, auch
zugunsten des an einem Geschäft beteiligten Kaufmanns siehe dessen
§ 1 Abs. 3.
Abs. 2: Nebenhandelsgeschäfte, Hilfshandelsgeschäfte

Schlagworte

Grundhandelsgeschäfte

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021772

Alte Dokumentnummer

N2189729179S

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