Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 343
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Viertes Buch.
Handelsgeschäfte.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 343.Paragraph 343,
(1)Absatz eins,Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2)Absatz 2,Die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.Die im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.
Anmerkung
Zur ausnahmsweisen Anwendung des KSchG,
BGBl. Nr. 140/1979, auch
zugunsten des an einem Geschäft beteiligten Kaufmanns siehe dessen
§ 1 Abs. 3.
Abs. 2: Nebenhandelsgeschäfte, Hilfshandelsgeschäfte
Schlagworte
Grundhandelsgeschäfte
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021772
Alte Dokumentnummer
N2189729179S