Nach der klaren Rechtslage infolge des eindeutigen Wortlautes des § 38 AWG 2002 beziehen sich die Konzentrations- und Zuständigkeitsbestimmungen des § 38 Abs. 1 und Abs. 1a AWG 2002 auf gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen. Demgegenüber normiert § 38 Abs. 3 AWG 2002, dass im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren (unter anderem) für gemäß § 52 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen sind. Die erwähnte Konzentrationsanordnung des § 38 gilt daher nicht im Genehmigungsverfahren für mobile Anlagen.Nach der klaren Rechtslage infolge des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 38, AWG 2002 beziehen sich die Konzentrations- und Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins und Absatz eins a, AWG 2002 auf gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen. Demgegenüber normiert Paragraph 38, Absatz 3, AWG 2002, dass im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren (unter anderem) für gemäß Paragraph 52, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen sind. Die erwähnte Konzentrationsanordnung des Paragraph 38, gilt daher nicht im Genehmigungsverfahren für mobile Anlagen.