Die Behauptung eines Eingriffs in ein Recht als Kraftwerksbetreiber beseitigt nicht die im öffentlichen Interesse liegende Notwendigkeit einer Vorschreibung nach § 13 Abs. 4 WRG 1959. Der Betreiber kann daher nicht in dem behaupteten "Recht auf ungeschmälerte Wiederverleihung des Wasserrechtes" verletzt werden (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0009).Die Behauptung eines Eingriffs in ein Recht als Kraftwerksbetreiber beseitigt nicht die im öffentlichen Interesse liegende Notwendigkeit einer Vorschreibung nach Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959. Der Betreiber kann daher nicht in dem behaupteten "Recht auf ungeschmälerte Wiederverleihung des Wasserrechtes" verletzt werden vergleiche B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0009).