Die Revisionswerber erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 116 Abs. 3 MinroG 1999 auf Nichterteilung der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verletzt. Aus § 116 Abs. 3 MinroG 1999 folgt ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist, sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2009/04/0121, mwN). Der Revisionspunkt ist daher korrekt bezeichnet.Die Revisionswerber erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 116, Absatz 3, MinroG 1999 auf Nichterteilung der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verletzt. Aus Paragraph 116, Absatz 3, MinroG 1999 folgt ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist, sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2009/04/0121, mwN). Der Revisionspunkt ist daher korrekt bezeichnet.