Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2015/04/0013
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen
Norm
BVergG 2006 §332 Abs7
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2d Abs4
62013CJ0019 Fastweb VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
Rechtssatz
Der EuGH verpflichtet die Nachprüfungsstelle im Urteil Rs C-19/13 zu einer Prüfung dahingehend, ob der Auftraggeber der Ansicht (der Zulässigkeit der Wahl eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) "sein durfte", und ob er bei dieser Entscheidung sorgfältig gehandelt hat (Rn. 50). Ausgehend davon kann es für die zu treffende Würdigung nicht allein auf die subjektive Sichtweise des Auftraggebers ankommen, sondern die Prüfung hat anhand eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes zu erfolgen. Der Umstand, dass die Auftraggeberin zunächst einen offenen Wettbewerb durchführen wollte, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass sie - nachdem dieser Wettbewerb widerrufen wurde - der Ansicht sein durfte, nach dem gescheiterten Versuch der Durchführung eines transparenten Verfahrens sei nunmehr die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulässig.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J04
Im RIS seit
15.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2015040013_20150909J04