Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 332

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 332

Inkrafttretensdatum

01.03.2016

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

Paragraph 332,
  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
    3. Ziffer 3
      soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    6. Ziffer 6
      die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
    7. Ziffer 7
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    8. Ziffer 8
      ein bestimmtes Begehren und
    9. Ziffer 9
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins und 5 sowie Absatz 4, sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
    1. Ziffer eins
      ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den Paragraphen 132, Absatz 2, oder 273 Absatz 2, bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, – wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 54, Absatz 6, 55, Absatz 6, 217, Absatz 7, oder 219 Absatz 6
    einzubringen.
  4. Absatz 4,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
  5. Absatz 5,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den Paragraphen 320, ff hätte geltend gemacht werden können.
  6. Absatz 6,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, oder 2 ist ferner unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
  7. Absatz 7,Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2, 55, Absatz 5, 210, Absatz 2, oder 219 Absatz 5, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40180221

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