Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Der EuGH verpflichtet die Nachprüfungsstelle im Urteil Rs C-19/13 zu einer Prüfung dahingehend, ob der Auftraggeber der Ansicht (der Zulässigkeit der Wahl eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) "sein durfte", und ob er bei dieser Entscheidung sorgfältig gehandelt hat (Rn. 50). Ausgehend davon kann es für die zu treffende Würdigung nicht allein auf die subjektive Sichtweise des Auftraggebers ankommen, sondern die Prüfung hat anhand eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes zu erfolgen. Der Umstand, dass die Auftraggeberin zunächst einen offenen Wettbewerb durchführen wollte, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass sie - nachdem dieser Wettbewerb widerrufen wurde - der Ansicht sein durfte, nach dem gescheiterten Versuch der Durchführung eines transparenten Verfahrens sei nunmehr die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J04