Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG ist auch nicht allein dadurch verwirklicht, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist.Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist auch nicht allein dadurch verwirklicht, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist.